Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
Stand: 09.06.2021
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 – L 4 R 3892/20Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.03.2026 – L 3 R 189/25
- SG Rostock, 24.09.2024 – S 14 R 188/23
- BSG, 19.10.2022 – B 5 R 78/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge - analoge Anwendung von Rechtsvorschriften im Rahmen der richterlichen RechtsfortbildungZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 26.09.2024 – L 10 R 1060/24Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 28.02.2023 – L 11 R 2066/22
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 26.08.2024 – 17 UF 49/24
- SG München, 21.05.2024 – S 25 R 34/20
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 10 R 39/20Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/108#abs-1 (1) Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/108#abs-2 (2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides nach Satz 1 und die Erstattung der erbrachten Leistungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches haben keine aufschiebende Wirkung.